Und nochmal Daschner

Hier wird das Problem des zunehmend mangelhaften Schutzes der Bürger vor Gewalttaten und dessen verfassungsrechtliche Relevanz erörtert. (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG)

Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » Mi 9. Sep 2009, 15:29

PeterS hat geschrieben:Du weißt so wie ich, daß das ein absolutes Wunschdenken ist. Einerseits die Justiz im Bereitschaftsdienst (Sonntags, feiertags und auch noch nachts) andererseits dann auch noch ein Richter, der sofort entscheidet, hm, das nenn ich Zukunftsmusik im WünschDirwasLand.

Nochmal, der Täter hatte zugegeben, daß er selber der Entführer ist. Unabhängig ob er einen weiteren beschuldigt, so hat er sich selbst beschuldigt und damit zur Zielscheibe zur "Intensivbefragung" gemacht. Für mich liegt da Gefahr im Verzug, was sofortiges Handeln notwendig macht.


Ich halte die Vorabfeststellung durch ein Gericht für unabdingbar, um die Unschuldsvermutung hinsichtlich der akuten Frage, was der Verdächtige wissen muss, auszuschliessen.

Das kann kein Polizeibeamter verantworten, sondern nur ein Gericht. Das Problem der praktischen Umsetzbarkeit eines Bereitschaftsdienstes halte ich angesichts der Monströsität des Rechtsstaatsproblems für nicht sehr gross. Da müssen die Leute im Medizinbetrieb und in vielen anderen Berufen ganz andere Bereitschaftsdienste leisten, als umschichtig ein paar Wochen im Jahr 24 Std. am Tag erreichbar zu sein.

Als politische Forderung ist das m. M. n. jedenfalls vertretbar, wie weit sich diese privilegierte Berufsgruppe gegen notwendige, aber unbequeme Neuerungen stellen kann, ist eine ganz andere Frage und ein Thema für sich.
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon Uel » Do 10. Sep 2009, 08:18



Gerade hab ich mit Alex auf dem Chat über diese Problematik diskutiert, deswegen zu später Stunde noch schnell alles notiert. Wenn es nicht schon im Kopf wäre, so wäre es mir zu albern überhaupt darüber zu schreiben.

Das Ganze kommt mir sehr abwegig vor. Es war eine der größten zivilen Errungenschaften, die Folter zu ächten. Denn die Erfahrungen zeigte, dass meist die Gefolterten dem Ganzen nicht stand hielten, was ja auch Sinn der Übung war, und dann irgendwelche Dinge zugaben, nur um der Folter zu entkommen. Wenn dann der Polizist oder der Staatsanwalt ein Faulpelz war und nicht so sehr an der Wahrheit und mehr an dem Abschluss seiner Fälle interessiert war, so wurden mit Vergnügen und wenig Bauchschmerzen viele Unschuldige eingesperrt. Um sich moralisch Reinzuwaschen behaupteten sogar welche, sie könnten den Leuten die Taten von ihrem Gesicht ablesen. Um immer wieder dann den Beweis zu liefern, wurden sie zu ganz besonderen Foltermeistern mit ihren üblichen Verdächtigen.

Sollte der Spezialfall wieder eintreten, dass jemand 1. zweifelsfrei den Täter kennt und meint, dass er 2. ein Opfer noch befreien kann und 3. der Täter trotz Strafmilderung ausnahmsweise nicht bereit sein sollte, das Versteck des Opfers preiszugeben, ja dann, in diesem Spezialfall sind wir auf einen Helden angewiesen, der das Versteck herausbekommt und eine Strafe billigend in Kauf nimmt, ebenso für die vielen nationalen Untergänge, die Hollywood so abzuspulen pflegt. Wenn er dann richtig lag, so hoffen wir auf einen gnädigen Richter, ansonsten Gnade seinem Seelenfrieden!

Wir müssen uns auch mal damit zufrieden geben, dass es nicht gegen jeden Schicksalsschlag immer den Königsweg gibt. Wir können nicht unsere Rechtsprinzipien deswegen über Bord werfen, nur weil sie sich in einem tragischen Einzelfall mal irgendwann gegen uns wenden könnten.

Ich dachte bisher, zu einem Mord gehöre aktive Bosheit, Vorsatz ect.. Wie der Diskutant bis zum Mord, dem "Würdemord", vordringen konnte, bleibt sein Geheimnis, handelt es sich doch allenfalls um unterlassene Hilfeleistung oder will er Hilfeleistende als Täter diffamieren? Es handelt sich offenbar um den Versuch, die Menschenschlächter, die sich selbst "Ehrenmörder " nennen, moralisch reinzuwaschen, indem man einen abwegigen Tatbestand konstruiert um Unschuldige mit Schuldigen vergleichen zu können. Ein Kommissar, der einen Fall nicht lösen kann, ist vll. unfähig, schuldig allein bleibt der Täter. Leute, setzt Eure geistigen Kräfte für wichtigere Dinge ein, es gibt reichlich davon.

PS.: Wurde gestern doch zu spät.
Liebe Grüße
von Uel

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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » Do 10. Sep 2009, 13:35

Uel hat geschrieben:Sollte der Spezialfall wieder eintreten, dass jemand 1. zweifelsfrei den Täter kennt und meint, dass er 2. ein Opfer noch befreien kann und 3. der Täter trotz Strafmilderung ausnahmsweise nicht bereit sein sollte, das Versteck des Opfers preiszugeben, ja dann, in diesem Spezialfall sind wir auf einen Helden angewiesen, der das Versteck herausbekommt und eine Strafe billigend in Kauf nimmt, ebenso für die vielen nationalen Untergänge, die Hollywood so abzuspulen pflegt. Wenn er dann richtig lag, so hoffen wir auf einen gnädigen Richter, ansonsten Gnade seinem Seelenfrieden!


Ich fürchte, dass nach Klärung der Rechtslage bei Eintritt des nächsten Spezialfalles zwar wieder Beamte da sein werden, die das ihrer Meinung nach unbedingt Notwendige unabhängig von der Strafandrohung gegen sie tun werden, aber keineswegs billigend in Kauf nehmen werden, dass sie auch tatsächlich bestraft werden. Sie werden es tunlichst unterlassen, ihre eigenen Straftaten wie Herr Daschner in einem Aktenvermerk zu dokumentieren. Ein Kollege von Herrn Daschner hatte bereits während der Vernehmung von Herrn Gäfgen diesem zu verstehen gegeben, dass man Kindermördern vor Gericht nichts glaube. Das absolute Folterverbot könnte durch seine absolutistische Auslegung also in der Rechtswirklichkeit geschwächt worden sein. Rechtliche Errungenschaften, die von den Adressaten des Rechts nicht als solches wahrgenommen werden, sind m. M. n. nicht viel wert.

Uel hat geschrieben:Wie der Diskutant bis zum Mord, dem "Würdemord", vordringen konnte, bleibt sein Geheimnis, handelt es sich doch allenfalls um unterlassene Hilfeleistung oder will er Hilfeleistende als Täter diffamieren?


Von unterlassener Hilfeleistung kann gar keine Rede sein. Die Staatsmacht ist zur Rettung des Kindes verpflichtet. Wer zum Schutz anderer Menschen rechtlich (besonders9 verpflichtet ist, wird für das Unterlassen vom Strafgesetzbuch dem Täter gleichgestellt:

§ 13
Begehen durch Unterlassen


(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.

(2) Die Strafe kann nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon fisch71 » Do 10. Sep 2009, 20:14

Das ist eine heikle Sache, mit der ich mich so, ehrlich gesagt, auch noch nicht befasst habe. In erster Linie gilt es natürlich, das Opfer zu schützen, das hat natürlich oberste Priorität. Wenn der Täter bei der Festnahme die Entführung eingesteht, aber den Aufenthaltsort nicht preisgibt, kannst du als Polizist nicht mehr viel ausrichten. Da sind dem Polizisten ohnehin die Hände gebunden. Lassen wir mal die Tatsache in diesem Fall aussen vor, dass der vermeintliche Täter bis zu seiner Verurteilung unschuldig ist. Hier geht es darum, ein Opfer zu schützen und sein Leben zu retten. Wenn die Psychologen bei der Vernehmung durch gutzureden nichts erreichen, muss sofort die Staatsanwaltschaft einschreiten. Dem vermeintlichen Entführer wird sehr viel daran liegen, dass das Opfer nicht aussagen kann. Da aber der Schutz des Opfers alleroberste Priorität haben muss, muss hier auch über die Anwendung von psychischem und physischem Leid, sprich Folter, nachgedacht werden. Aus meiner Sicht, auch, wenn man mich dafür wieder mit Kritik überschütten wird, muss die Staatsanwaltschaft in einem Eilantrag über solche Massnahmen verfügen dürfen. Die Psychologen müssen aber an dieser Stelle schon Gewissheit haben, dass es sich auch wirklich um den Täter handelt, guten Polizeipsychologen spreche ich diese Fähigkeit aber definitiv zu.
Wenn man den vermeintlichen Täter allerdings ermittelt hat und sein Umfeld einigermassen einschränken kann, durch z. Bsp. observative Massnahmen, müssen auch der Einsatz von Spürhunden oder ähnliches fehlgeschlagen sein, um die Massnahme der Folter zu rechtfertigen, wohlwissend, dass die Zeit hierbei ein wichtiger Faktor ist. Immer den Schutz des Opfers im Vordergrund.
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » Do 10. Sep 2009, 20:17

Bluewater hat geschrieben:Wenn man den vermeintlichen Täter allerdings ermittelt hat und sein Umfeld einigermassen einschränken kann, durch z. Bsp. observative Massnahmen, müssen auch der Einsatz von Spürhunden oder ähnliches fehlgeschlagen sein, um die Massnahme der Folter zu rechtfertigen, wohlwissend, dass die Zeit hierbei ein wichtiger Faktor ist. Immer den Schutz des Opfers im Vordergrund.


Das erscheint logisch, ist aber nicht die Rechtslage. Das Folterverbot ist absolut, die Menschenwürde wird ganz klar als höchstrangiges Rechtsgut vor dem menschlichen Leben definiert.

Man müsste in dieser Extremsituation schon um die Unschuldsvermutung und damit um den Begriff "Folter" herumkommen. Das geht m. M. n. nur, wenn ein Gericht eine Vorabfeststellung trifft, dass der Gefangene etwas weiss, was er preiszugeben rechtlich verpflichtet ist. Dann wäre die Gewaltanwendung einfach nur Nothilfe und ebensowenig Folter, wie im Falle des Angriffs eines Messerstechers das Erzwingen des Fallenlassens eines Messers durch Armumdrehen. Damit verteidigt man sich auch ganz legal durch Zufügen von Schmerzen. Das ist aber keine Folter, weil über den Angreifer nicht verfügt wird. Er hat vielmehr selbst die Herrschaft über den Geschehensablauf, weil er durch die Erfüllung seiner Rechtspflicht (Aussage, wo das Kind ist oder Fallenlassen des Messers) jederzeit bewirken kann, dass die Gewaltanwendung gegen ihn eingestellt werden muss. Sonst läge eine Überschreitung des Notwehrrechts vor.
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon Uel » So 13. Sep 2009, 16:51

(1) Wer es unterläßt, einen Erfolg abzuwenden, der zum Tatbestand eines Strafgesetzes gehört, ist nach diesem Gesetz nur dann strafbar, wenn er rechtlich dafür einzustehen hat, daß der Erfolg nicht eintritt, und wenn das Unterlassen der Verwirklichung des gesetzlichen Tatbestandes durch ein Tun entspricht.


Für solch einen Satz, dafür lieb nicht nur ich die Juristen.

Spass beiseite: Um solch ein kompliziertes "logisches Konstrukt" in nur einem einzigen Satz unterzubringen, dazu gehört schon die abgedrehte Arroganz eines Spezialisten.

Ich versuche mal das Ganze in Deutsch zu übersetzen, als Kür auch in nur einem Satz:

>>>Wer eine Straftat nicht verhindert, ist nur dann strafbar, wenn er für Strafverfolgung zuständig und ihm dabei ein "tätiges Unterlassen" vorzuwerfen ist.<<<

Das bedeutet dann im Umkehrschluss aber auch, dass passives Unterlassen nicht strafbar ist. Das Einfachste ist, er schläft bei seiner Arbeit ein, denn ob nach Hause gehen bei Dienstschluss (Verweigern von Überstunden) schon was Aktives ist, wer weiss.

Meint der Goethe des Juristen-Deutsches es so, oder meint er vll. doch was ganz Anderes?

Das " durch ein Tun entspricht" ist eine sehr gewöhnungsbedürftige Verwendung dieser Worte, quasi dichterische Qualitätsarbeit, - mal kurz: ich vermute, das Wort >durch< ist zuviel oder man ersetzt >entspricht< z. B. durch >erfolgt<. Ich habe in solchen Dingen eine gewisse Übung, weil unser teilseniler Deutschlehrer Sätze solcher Art vorbrachte: Ich meinte aus der Ecke ein Flüstern zu kommen. Der wusste am Ende des Satzes nicht mehr, was er am Anfang gesagt hatte, Gleiches vermute ich hier.

________________________________________________________________________
PS.: Verzeiht bitte, aber manchmal geht meine Freude am Zynismus mit mir durch.

PPS.: Wir sollten bei unsern GG-Verbesserungen fordern, dass Gesetze nur dann zur Abstimmung vorgelegt werden durfen, wenn sie von Spitzenlektoren aus dem Literatursektor korrigiert wurden. :) :) :)
Liebe Grüße
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » So 13. Sep 2009, 17:01

Uel hat geschrieben:>>>Wer eine Straftat nicht verhindert, ist nur dann strafbar, wenn er für Strafverfolgung zuständig und ihm dabei ein "tätiges Unterlassen" vorzuwerfen ist.<<<

Meint der Goethe des Juristen-Deutsches es so, oder meint er vll. doch was ganz Anderes?

Das " durch ein Tun entspricht" ist eine sehr gewöhnungsbedürftige Verwendung dieser Worte, quasi dichterische Qualitätsarbeit, - mal kurz: ich vermute, das Wort >durch< ist zuviel.


Das liest sich wirklich etwas verquast, ist aber eine der knallhärtesten Ansagen im Strafgesetzbuch überhaupt.

Während auf unterlassene Hilfeleistung (§ 323 c StGB) nur eine Höchststrafe von einem Jahr Gefängnis oder Geldstrafe steht, bestimmt der § 13, dass solche Leute, die eine besondere Rechtspflicht haben, andere Menschen zu schützen, im Unterlassungsfall nach den Vorschriften bestraft werden, die für den Handlungstäter gelten.

D. h., wenn Du ein Unfallopfer liegen lässt und nicht einmal einen Rettungswagen rufst, droht maximal ein Jahr Gefängnis, wenn der Unfallarzt dann später vorsätzlich eine lebensnotwendige Maßnahme unterlässt, weil er in dem Opfer seinen Erbonkel erkannt hat, droht ihm lebenslänglich wegen Mordes durch Unterlassen, §§ 211, 13 StGB.

Es gibt noch eine ganze Reihe anderer Situationen, aus denen so eine besondere Rechtspflicht folgt, u. a. die sogenannte "Ingerenz", ein pflichtwidriges vorhergehendes Verhalten, das die Notlage erst herbeigeführt hat.

Wer also den Unfall verursacht hat und dann das Opfer sterben lässt, damit der einzige Zeuge verstirbt, ist auch wegen Mordes durch Unterlassen dran.

Weitere Gründe für eine besondere Rechtspflicht dieser Art sind z. B. vertragliche oder gesetzliche Verpflichtungen zum Schutz anderer Menschen oder die Zugehörigkeit zur selben Gefahrengemeinschaft (Bergsteigerseilschaft).
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » Di 1. Jun 2010, 15:15

Der europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat endgültig entschieden. Gäfgen erhält Schadensersatz (immateriell = Schmerzensgeld), aber keinen neuen Prozess:

"Folterverbot gilt absolut"

Das Europäische Menschenrechtsgericht hat Magnus Gäfgen bei seiner Folter-Klage recht gegeben. Die Bundesjustizministerin will die Schadenersatz-Ansprüche des Mörders von Jakob von Metzler schnell prüfen lassen.

(...)

Ziel einer Klage wie im Fall Gäfgen kann es sein, ein rechtskräftiges Urteil im Strafverfahren zu prüfen. "Wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Verletzung der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder ihrer Protokolle festgestellt hat und das Urteil auf dieser Verletzung beruht", kann der Kläger ein Wiederaufnahmeverfahren beantragen. Das ist in Paragraph 359 der Strafprozessordnung geregelt. Das EGMR lehnte eine Wiederaufnahme in Gäfgens Fall jedoch strikt ab.


Quelle: sueddeutsche.de

Das Schmerzensgeld ist nach Auffassung des Gerichts deshalb erforderlich, weil die strafrechtlichen Konsequenzen des konventionswidrigen Verhaltens von Herrn Daschner ("Verwarnung mit Vorbehalt der Verhängung einer Geldstrafe") unzulänglich gewesen seien:

Die Richter entschieden, dass "die Bestrafung der Polizeibeamten nicht den notwendigen Abschreckungseffekt hatte, um vergleichbaren Konventionsverletzungen vorzubeugen". Mit anderen Worten: Deutschland hat zwar die Polizeibeamten, die Gäfgen mit Folter drohten, bestraft, allerdings waren diese Strafen zu gering.

Die Straßburger Richter bezweifelten in ihrem Urteil, dass in Deutschland "angemessen auf den Ernst der Lage" - also die Folterandrohung - reagiert worden sei. Sie entschieden, dass "die deutschen Behörden dem Beschwerdeführer keine ausreichende Abhilfe für seine konventionswidrige Behandlung gewährt hatten".


Quelle: spiegel.de

Damit hat sich das Thema "Rettungsfolter" in Europa endgültig erledigt, jedenfalls soweit es staatliche Rettungsmaßnahmen betrifft. Ich sehe jetzt als allerletzte Möglichkeit, in einem ähnlich gelagerten Fall in der Zukunft das bedrohte Menschenleben zu retten, den totalen Rückzug des Staates aus dem gesamten Konfliktstoff. Wenn staatliche Organe mit der Durchführung so einer Rettungsmaßnahme gleichzeitig den Strafprozess und damit den "Sühneanspruch" der Rechtsgemeinschaft, aber auch des Opfers und seiner Angehörigen, aufopfern - der gefolterte Aggressor darf also nicht mehr bestraft werden -, ist die Maßnahme keine staatlicher Akt mehr, sondern ein mitmenschlicher.

So eine Lösung wäre auch nicht missbrauchsgeneigt, gerade "law and order" - Typen wie Daschner würden die Aufopferung des Prozesses und damit die quasi - Kapitulation der Staatsmacht ganz sicher nur als allerletztes Mittel wählen.
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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon DJ_rainbow » Di 1. Jun 2010, 15:26

Ich hätte hier den Polizisten wegen Nothilfe freigesprochen. Damals ging er noch davon aus, das Kind lebend retten zu können.

Wieder einmal macht sich die Gutmenschterroristen-Mafia zum HiWi der eigentlichen Verbrecher.

Ich wiederhole meinen Vorschlag von vor einiger Zeit: Lasst diese Visagen es selbst ausbaden - schickt gemeingefährliche Intensivtäter, die aufgrund derart opferfeindlicher Unrechtsjustiz freigelassen werden müssen, dorthin, wo diese Verbrecher in Friseurkitteln sitzen und wohnen!
In der Demokratie mästen sich Sozialisten in Parlamenten. Im Sozialismus hungern Demokraten in Zuchthäusern und Arbeitslagern.

Modi bei http://www.radio-xtream.de

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Re: Und nochmal Daschner

Beitragvon AlexRE » Mi 2. Jun 2010, 16:01

Heute auf politikforen.net geschrieben:
___________________________

Cinnamon hat geschrieben:Der Staat darf doch nicht die Menschenwürde einer Person verletzen, um sie daran zu hindern, die Würde einer anderen Person zu verletzen. Der Staat muss beide Würden schützen, aber darf dabei nicht selbst die Würde des einen gegen die des anderen ausspielen.


Da kommst Du dem Problem zumindest verbal näher, wirklich verstanden hast Du es aber anscheinend immer noch nicht.

Wenn ein Unterlassen den selben rechtlichen und sittlichen Unwertgehalt haben kann wie ein Tun ( 13 StGB ), dann kann sich aus zwei auf Kollisionskurs befindlichen Rechspositionen, die beide die höchste rechtliche Gravität haben (Kernschutzbereich Art. 1 GG), für die mit dem Schutz der Menschenwürde betrauten staatlichen Akteure eine absolut unauflösliche Konfliktsituation ergeben. Sie haben nur noch die Wahl, eine Menschenrechtsverletzung durch Unterlassen oder eine durch aktives Tun zu begehen, eine dritte Möglichkeit besteht nicht.

Ich komme zu dem m. M. n. unausweichlichen Endergebnis, dass ein Rechtsstaat auf diesem ausserordentlichen Konfliktfeld kapitulieren muss, um nicht auf allen Feldern schweren Schaden zu nehmen.

Das heisst praktisch komplette "Entstaatlichung" des Konflikts. Die Beamten dürfen nur als mitmenschliche Helfer und nicht mehr als Vertreter des Staates agieren und ein gefolterter Aggressor darf nicht mehr bestraft werden, der Prozess muss zur Rettung des Kindes insgesamt aufgeopfert werden.
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