Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Hier wird das Problem des zunehmend mangelhaften Schutzes der Bürger vor Gewalttaten und dessen verfassungsrechtliche Relevanz erörtert. (Artikel 1 Abs. 1 Satz 2 GG)

Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon maxikatze » Mi 29. Okt 2014, 08:34

Dem Gericht zufolge bestand für den Angeklagten zum Zeitpunkt der Schüsse keine Lebensgefahr mehr, da die Täter bereits auf der Flucht waren. Auch zur Verteidigung seines Eigentums seien die auf Oberkörperhöhe abgegebenen Schüssen ohne Warnung nicht angemessen gewesen. Zwar sei die Verteidigung von Eigentum auch mittels Schusswaffe durchaus erlaubt. Der Angeklagte hätte aber zumindest einen Warnschuss abgeben „können und müssen“.

Die Angeklagte sei zudem Jäger und daher auch im Umgang mit Schusswaffen geübt gewesen. Außerdem waren laut Urteil durch die Aktivierung der Alarmanlagen starke Lampen rund um das Haus angegangen, sodass der Schütze zum fraglichen Zeitpunkt eine gute Sicht hatte.


Das ist keine Begründung dafür, warum der Rentner eine lachhafte Bewährungsstrafe von wenigen Monaten bekommt, wenn er ganz bewusst jemanden in den Rücken schiesst, obwohl sein Leben nicht mehr in Gefahr war. Für diese Selbstjustiz, die für den Jugendlichen tödlich endete, ist eine Bewährungsstrafe nach meinem Rechtsempfinden inakzeptabel.
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Mi 29. Okt 2014, 16:10

maxikatze hat geschrieben:
Dem Gericht zufolge bestand für den Angeklagten zum Zeitpunkt der Schüsse keine Lebensgefahr mehr, da die Täter bereits auf der Flucht waren. Auch zur Verteidigung seines Eigentums seien die auf Oberkörperhöhe abgegebenen Schüssen ohne Warnung nicht angemessen gewesen. Zwar sei die Verteidigung von Eigentum auch mittels Schusswaffe durchaus erlaubt. Der Angeklagte hätte aber zumindest einen Warnschuss abgeben „können und müssen“.

Die Angeklagte sei zudem Jäger und daher auch im Umgang mit Schusswaffen geübt gewesen. Außerdem waren laut Urteil durch die Aktivierung der Alarmanlagen starke Lampen rund um das Haus angegangen, sodass der Schütze zum fraglichen Zeitpunkt eine gute Sicht hatte.


Das ist keine Begründung dafür, warum der Rentner eine lachhafte Bewährungsstrafe von wenigen Monaten bekommt, wenn er ganz bewusst jemanden in den Rücken schiesst, obwohl sein Leben nicht mehr in Gefahr war. Für diese Selbstjustiz, die für den Jugendlichen tödlich endete, ist eine Bewährungsstrafe nach meinem Rechtsempfinden inakzeptabel.


Wenn man die Notwehr tatsächlich als überschritten ansieht (was ich nicht tue), erscheint die Strafe für eine vorsätzliche Tötung zwar als unverständlich gering, entspricht aber dem, was das Gesetz vorsieht. Die angebliche "Selbstjustiz" war dann die unmittelbare Reaktion auf eine extrem schwere Provokation in Gestalt des brutalen Raubüberfalls. Das wäre ein minder schwerer Fall des Totschlags:

§ 213 Minder schwerer Fall des Totschlags

War der Totschläger ohne eigene Schuld durch eine ihm oder einem Angehörigen zugefügte Mißhandlung oder schwere Beleidigung von dem getöteten Menschen zum Zorn gereizt und hierdurch auf der Stelle zur Tat hingerissen worden oder liegt sonst ein minder schwerer Fall vor, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.


http://dejure.org/gesetze/StGB/213.html

Der Strafrahmen von einem bis 10 Jahren, der ohnehin schon eine Bewährungsstrafe ermöglicht (bis 2 Jahre ist Bewährung möglich), würde dann wegen der vom Gericht angenommenen verminderten Schuldfähigkeit des Rentners noch einmal reduziert:

§ 21 Verminderte Schuldfähigkeit

Ist die Fähigkeit des Täters, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, aus einem der in § 20 bezeichneten Gründe bei Begehung der Tat erheblich vermindert, so kann die Strafe nach § 49 Abs. 1 gemildert werden.


http://dejure.org/gesetze/StGB/21.html

So bleibt ein Strafrahmen von 3 Monaten bis 7 1/2 Jahren:

(...)

2. Bei zeitiger Freiheitsstrafe darf höchstens auf drei Viertel des angedrohten Höchstmaßes erkannt werden. Bei Geldstrafe gilt dasselbe für die Höchstzahl der Tagessätze.

3. Das erhöhte Mindestmaß einer Freiheitsstrafe ermäßigt sich

im Falle eines Mindestmaßes von zehn oder fünf Jahren auf zwei Jahre,

im Falle eines Mindestmaßes von drei oder zwei Jahren auf sechs Monate,

im Falle eines Mindestmaßes von einem Jahr auf drei Monate,

im übrigen auf das gesetzliche Mindestmaß.

(...)


http://dejure.org/gesetze/StGB/49.html


Bei diesem Strafrahmen sind 9 Monate auf Bewährung für einen nicht Vorbestraften eine ganz typische Strafzumessung. Unter Berücksichtigung des Alters würde selbst ohne die eingeschränkte Schuldfähigkeit jedes Gericht auf eine Bewährungsstrafe erkennen. Hinsichtlich der mutmaßlichen rechtspolitischen Absicht, das Notwehrrecht in Zeiten steigender Kriminalität einzudampfen, um einer Gewaltspirale vorzubeugen, reicht das auch. So weitreichende rechtspolitische Ziele sollten Richter eigentlich gar nicht verfolgen, weil sie so dem Gesetzgeber ins Handwerk pfuschen. Auch noch ein Exempel zu statuieren und einen Greis in den Knast zu stecken, wäre da wirklich unter aller Sau.
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon maxikatze » Mi 29. Okt 2014, 23:26

Auch noch ein Exempel zu statuieren und einen Greis in den Knast zu stecken, wäre da wirklich unter aller Sau.


Was ist daran unter aller Sau? Vor dem Gesetz ist jeder gleich. Jedenfalls sollte das so sein.
Oder ist der Rentner haftunfähig?
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Do 30. Okt 2014, 15:28

maxikatze hat geschrieben:
Auch noch ein Exempel zu statuieren und einen Greis in den Knast zu stecken, wäre da wirklich unter aller Sau.


Was ist daran unter aller Sau? Vor dem Gesetz ist jeder gleich. Jedenfalls sollte das so sein.
Oder ist der Rentner haftunfähig?


Das "Exempel statuieren" ist unter aller Sau. Dann ist nämlich nicht jeder vor dem Gesetz gleich, weil derjenige, der als Vehikel für rechtspolitische Botschaften gebraucht wird, schlechter behandelt wird als andere Angeklagte.
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Di 10. Feb 2015, 22:58

Auf Facebook gesehen und kommentiert:

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 15.07.2013 - 1 RVs 38/13

Urteil: Recht zur Notwehr und Nothilfe

(...)

Nach anfänglichen wechselseitigen Beschimpfungen, an denen sich der Angeklagte nicht beteiligte, näherten sich der Nebenkläger und sein Bekannter der Gruppe, wobei der Nebenkläger in Richtung der Gruppe des Angeklagten fragte, ob sie "Stress" und etwas auf die "Fresse" haben wollten. Als der Nebenkläger den seitlich neben dem Angeklagten stehenden Begleiter erreicht hatte, schlug er ihn mit der Faust ins Gesicht und traf ihn im Bereich seines Unterkiefers.

Unmittelbar darauf machte der Angeklagte einen Schritt auf den Nebenkläger zu und schlug diesen mit einem Bierglaskrug, den er bereits zuvor in der Hand gehalten hatte, um diesen zu leeren, gegen den Kopf. Er wollte seinem Begleiter zu Hilfe kommen. Hierdurch erlitt der Nebenkläger eine Platzwunde, ein Hämatom und eine Gehirnerschütterung.

(...)

Seine Nothilfehandlung sei auch erforderlich gewesen. Er habe sich eines Abwehrmittels bedienen dürfen, das er zur Hand gehabt habe und mit dem der Angriff sofort und endgültig abzuwehren gewesen sei. Das schließe – in Ausnahmefällen und als letztes Verteidigungsmittel – den Einsatz lebensgefährlicher Mittel ein. Auf weniger gefährliche, in ihrer Abwehrwirkung zweifelhafte Verteidigungsmittel habe der Angeklagte nicht zurückgreifen, auf einen Kampf mit ungewissem Ausgang habe er sich nicht einlassen müssen. Ausgehend hiervon sei der Schlag mit dem Glaskrug gerechtfertigt gewesen.

(...)


http://www.rechtsindex.de/strafrecht/3657-urteil-recht-zur-notwehr-und-nothilfe


Hier hatte der Nebenkläger etwas völlig falsch verstanden. Der Trick, wildfremde Menschen in der Öffentlichkeit tätlich anzugreifen und dann für einen richterlich zusammenphantasierten Notwehrexzess Schmerzensgeld zu kassieren, funktioniert nur in Bayern:

http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon DJ_rainbow » Di 10. Feb 2015, 23:12

AlexRE hat geschrieben:Der Trick, wildfremde Menschen in der Öffentlichkeit tätlich anzugreifen und dann für einen richterlich zusammenphantasierten Notwehrexzess Schmerzensgeld zu kassieren, funktioniert nur in Bayern:

http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html



Ja, das funzt nur dort, wo Freisler-Benjamin-Zombies wie Götzl, der Comical Ali des Notwehrrechts, was zu sagen haben. Shame on him.
In der Demokratie mästen sich Sozialisten in Parlamenten. Im Sozialismus hungern Demokraten in Zuchthäusern und Arbeitslagern.

Modi bei http://www.radio-xtream.de

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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Sa 13. Jun 2015, 16:18

Dieser Fall veranschaulicht die extrem gegensätzlichen Rechtsauffassungen deutscher Juristen zum Thema Notwehrrecht besonders deutlich:

Disput an Imbissbude: Staatsanwalt hält Schuss im Streit über Pommes für Notwehr

(...)

Kiel - Für einen lebensgefährlichen Schuss nach einem Streit über angeblich schlechte Pommes frites kann ein Kieler Imbissbesitzer nach Ansicht des Staatsanwalts nicht bestraft werden. Der 41-jährige Angeklagte habe sich bedroht gefühlt und in Notwehr auf seinen 26-jährigen Gast geschossen, sagte Staatsanwalt Torsten Holleck. Der Imbisswirt sei daher vom Vorwurf der versuchten Tötung freizusprechen. Wegen illegalen Waffenbesitzes plädierte der Staatsanwalt aber auf eine Bewährungsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten.

(...)


http://www.spiegel.de/panorama/justiz/k ... 07959.html

Siehe auch:

Recht braucht Unrecht nicht zu weichen

(...)

Für die­sen le­bens­ge­fähr­li­chen Schuss kann der Im­biss­be­sit­zer nach zu­tref­fen­der Ansicht der Kie­ler Staats­an­walt­schaft nicht be­straft wer­den: Der An­ge­klagte habe sich be­droht ge­fühlt und dar­auf­hin in Not­wehr auf den jun­gen Gast ge­schos­sen, so Staats­an­walt Tors­ten Holl­eck. Der An­ge­klagte durfte da­her, egal, ob das Op­fer be­waff­net war oder nicht, von sei­ner Waffe Ge­brauch ma­chen, denn Not­wehr muss nicht ver­hält­nis­mä­ßig sein.

(...)


http://www.strafakte.de/strafrecht/rech ... u-weichen/

Das sah das Gericht dann aber ganz anders:

(...)

Weil ein Imbiss-Besitzer nach Beschwerden über vermeintlich schlechte Pommes frites auf einen Kunden geschossen hat, muss er für mehrere Jahre ins Gefängnis. Das Landgericht Kiel verurteilte den 41-Jährigenwegen versuchten Totschlags, gefährlicher Körperverletzung und illegalen Waffenbesitzes zu viereinhalb Jahren Haft. Anders als Staatsanwalt und Verteidigung ging das Schwurgericht nicht von Notwehr aus, sondern von einem Angriffswillen des Angeklagten. "Die Tat war nicht durch Notwehr gerechtfertigt", sagte der Vorsitzende Richter Jörg Brommann. "An dem Tötungsvorsatz des Angeklagten hat die Kammer keinen Zweifel."

(...)


http://www.n24.de/n24/Nachrichten/Panor ... ufer-.html

Bei dem Thema Notwehrrecht kann man sich eben auf überhaupt keine Meinung einer StA oder eines Gerichts verlassen. Da kann jeder Fall so oder so ausgehen, weil die meisten Juristen das Thema je nach ihrer persönlichen rechtspolitischen Auffassung durch ideologische Brillen betrachten. Die dadurch verursachte Rechtsunsicherheit ist allerdings ein gravierendes verfassungsrechtliches Problem:

Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland
Art 103


(1) Vor Gericht hat jedermann Anspruch auf rechtliches Gehör.
(2) Eine Tat kann nur bestraft werden, wenn die Strafbarkeit gesetzlich bestimmt war, bevor die Tat begangen wurde.
(3) Niemand darf wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden.


http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_103.html
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Mi 22. Jul 2015, 15:42

Ich habe unser hiesiges Thema mal auf dem Facebook - Profil von Tanja Krienen verlinkt, und zwar zu diesem Beitrag von ihr:

Link



2003 schrieb ich - Der verhasste Kämpfer

Exemplarisch dargestellt anhand des Filmes ZWÖLF UHR MITTAGS, mit Cary Cooper und Grace Kelly.

Der Kämpfende wirkt gefährlich, seine Redlichkeit, seine Überzeugung und der Wille zur Durchsetzung, rufen in der getretenen und angepassten Kreatur Angst, Neid und Missgunst hervor. Selbst manche derjenigen, die ihn vordergründig loben, haben andere, verborgene Motive, die sie letztlich zu seinem Feind machen. Ausgerechnet ihm, dem Kämpfer, dem Bedrohten, wirft man sogar vor, erst durch seinen Kampf wäre es zu dieser zugespitzten Situation gekommen. Das Beste, so finden alle, wäre also, den zu entfernen, der den faulen Frieden stört: Den Kämpfer selbst! Ihm wird geraten zu fliehen; die Anwesenheit des Angreifers wird eher geduldet, als der vorbildliche Mensch, welcher der Feigheit den Spiegel vorhält. So macht er es stets, der Mucker, der Philister, - er, dessen Leben doch am meisten Schutz und Mitleid einfordert.
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon AlexRE » Fr 7. Aug 2015, 23:28

Na toll, 17 Messerstiche und zwei Schüsse in den Rücken sollen "in dubio pro reo" Notwehr sein:

http://hessenschau.de/panorama/freispru ... h-100.html

Auf politik-forum.eu dazu geschrieben:

Provokateur » Fr 7. Aug 2015, 21:01 hat geschrieben:In dubio pro reo galt hier. Jemand mit der entsprechenden Physis könnte 17 panische Messerstiche schon brauchen, um zu Boden zu gehen.

Aber es ist zumindest fraglich.


Das könnte ein anderer Richter aber seeeehr leicht ausschließen - mit einem Halbsatz in der Urteilsbegründung. Bei Schüssen in den Rücken brauchen den Angeklagten nicht wohlgesonnene Richter auch nicht mehr als einen Halbsatz, um Notwehr auszuschließen:

(...)

Die Kammer billigte ihm Notwehr zu - und dem Vater Nothilfe. Der Mann war laut Verteidigung eingeschritten, als die Frau seinen Sohn mit einem Beil attackierte. Er erschoss sie aus zwei Metern Entfernung. Was nach Ansicht der Nebenklage entschieden gegen die Notwehr-These spricht: Zwei Schüsse hätten die Frau von hinten getroffen.

(...)


http://hessenschau.de/panorama/freispru ... h-100.html

Das Urteil ist aber kein Einzelfall, ab und zu sehen sich Richter aus kaum nachvollziehbaren Gründen veranlasst, Notwehrlagen anzunehmen, wo nach menschlichem Ermessen und nach der üblichen Rechtsprechung beim besten Willen keine Notwehr vorliegen kann:

http://www.spiegel.de/panorama/justiz/e ... 95678.html

Umgekehrt wird die Notwehr ab und zu verleugnet, wo sie eindeutig vorliegt:

http://www.heise.de/tp/artikel/31/31167/1.html

Unter dem Strich all dieser Urteile kommt das schlechtestmögliche Arbeitsergebnis heraus, das Richter abliefern können: totale Rechtsunsicherheit bei den Normalbürgern, den Adressaten des Rechts.

Derzeit muss es jedem Normalbürger in einer Gefahrensituation als pure Frage von Glück oder Pech vorkommen, ob er sich mit Widerstand gegen eine rechtswidrige Aggression selbst strafbar macht oder nicht. Richter, die für so eine Situation verantwortlich zeichnen, sind für ihren Beruf schlichtweg ungeeignet.
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Re: Notwehr, Mittäterschaft & Co. - Fallsammlung

Beitragvon Sonnenschein+8+ » Sa 8. Aug 2015, 07:22

vielleicht sollte man den Richter mal eine Prüfung machen lassen ob er für seinen Beruf noch tauglich ist
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