Der EuGHMR hat mal wieder das deutsche BVerfG überstimmt:
Der Gerichtshof urteilte über die Beschwerde eines Nigerianers, der Vater von Zwillingen ist, die aus seiner zweijährigen Beziehung mit einer verheirateten deutschen Frau stammen. Der ursprünglich im baden-württembergischen Achern lebende 43-Jährige wandte sich dagegen, dass ihm von deutschen Gerichten bis hin zum Bundesverfassungsgericht ein Umgang mit seinen beiden leiblichen Kindern, die er nie kennengelernt hat, verwehrt wurde. Die heute fünf Jahre alten Mädchen leben bei ihrer Mutter und deren Ehemann, der rechtlich der Vater der Kinder ist und mit ihr gemeinsam das Sorgerecht hat. Das Ehepaar, das drei weitere gemeinsame Kinder hat, lehnt den Kontakt des Nigerianers zu den Zwillingen ab.
Quelle:
de.news.yahoo.comDas Grundverhältnis zwischen BVerfG und EuGHMR ist noch immer nicht ganz geklärt. In diesem Fall z. B. könnte die Familie in ihren deutschen Grundrechten durch das Menschenrechtsverständnis des EuGHMR verletzt werden, da wird es dann verfassungs- und völkerrechtlich richtig heikel. Bis jetzt hatte ja nur der leibliche Vater geklagt, in Karlsruhe verloren und in Straßburg gewonnen. Wenn jetzt die rechtlichen Eltern als Vertreter der Kinder klagen, ist die Frage, ob man den deutschen Art. 4 GG so einfach dem europäischen Art. 8 EMRK unterordnen kann. Das geht m. M. n. nicht und das BVerfG hat bislang EuGHMR - Urteile nur als auf einfachgesetzlicher Ebene verbindlich anerkannt, nicht auf GG - Ebene:
Die EMRK steht, auch wenn sie Grundrechte zum Inhalt hat, im Rang unter der Verfassung. Ferner ist der EGMR im Verhältnis zu den Gerichten der Mitgliedstaaten kein höherrangiges Gericht. Vielmehr steht der EGMR außerhalb des Systems der staatlichen Gerichte. Dies hat wiederum zur Folge, dass die nationalen Gerichte weder bei der Auslegung der EMRK noch bei der Auslegung nationaler Grundrechte an dessen Entscheidungen gebunden sind. Sie sind allerdings nicht gehindert, die Entscheidungen zu berücksichtigen. So hat auch das Bundesverfassungsgericht die Rechtsprechung des EGMR als Auslegungshilfe für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten und rechtsstaatlichen Grundsätzen herangezogen. Speziell aus verfassungsrechtlicher und prozessualer Sicht kommen in der Bundesrepublik weitere Aspekte hinzu. So sind die innerstaatlichen Behörden aufgrund der Gesetzesbindung nach Art. 20 Abs. 3 GG gehalten, bis zur Anpassung an die Gesetzeslage das konventionswidrige Gesetz weiterhin anzuwenden.
Quelle:
heymanns.com