Wunschkind staatlich unerwünscht

Hier wird unsere Idee der einmaligen Vermögensabgabe und der zweckgebundenen Erbschaftssteuer erörtert. (2. Lastenausgleichsgesetz)

Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » So 2. Mai 2010, 13:17

maxikatze hat geschrieben:Nur weil es medizinisch gesehen machbar ist, heisst das noch lange nicht, dass dieses Vorgehen überhaupt ethisch vertetbar ist.
Anders gesagt, nicht alles was machbar ist, sollte man auch tun.


Das hat ja auch niemand verlangt. In Deutschland sind m. M. n. die Regelungen zur KB nur so restriktiv, dass schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht hinreichend berücksichtigt werden.

Hier ein interessanter Link zur Rechtslage in Israel:

http://www.comedia-hamburg.de/martina/chrismon_062006_Begegnung.pdf
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon Sall May » So 2. Mai 2010, 14:53

Sall May hat geschrieben:Fakt ist, das durch Umweltgifte, durch zuviel z. B. Östrogen und andere Hormone in Wasser und Nahrung immer mehr Menschen Unfruchtbar, und Zeugungsunfähig werden. Was ja schon wieder dann förmlich nach einer KB schreit.



Ich reiche noch einen Beleg zu meinem gestrigen Beitrag auf diesem thread nach:

Wissenschaftler führen die rapide zunehmende Unfruchtbarkeit in Industriestaaten auf Umweltgifte zurück. *

Mediziner, die sich über Ursachen der Sterilität bei Frauen und Männern Gedanken machen, entwickeln mitunter erstaunliche Kreativität. "Da gibt es", so der Hamburger Fortpflanzungsforscher Michael Trapp, "die abenteuerlichsten Theorien."


Quelle: http://www.spiegel.de/spiegel/print/d-13509914.html

Der Artikel ist aus dem Jahre 1984.
Sall May
 

Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » Mo 3. Mai 2010, 11:37

Dieser Welt - Artikel ist in rechtlicher Hinsicht etwas informativer, als die mir bisher bekannten Veröffentlichungen. Das hier war für mich persönlich von Anfang an für meine Meinungsbildung maßgeblich:

Grund des „verfassungsrechtlichen Problems“ sei über den Einzelfall hinaus die Frage, wann genau eine künstliche Befruchtung abgeschlossen ist. Die Juristin meinte, dies sei schon im Moment des Einfrierens vor der Zellteilung geschehen: „Wenn das Spermium in die Eizelle eindringt, ist der Mensch im Ursprung festgelegt“, argumentierte sie.


Quelle: welt.de

Die bereits im Vorkernstadium gegebene Festlegung eines Menschen verbietet m. M. n. die direkte Subsumtion des Sachverhalts unter das Verbot der künstlichen Befruchtung, das sich insofern nur auf noch getrennte Samen- und Eizellen beziehen kann. Schließlich steht dieses Verbot in einem Gesetz, dass sich "Embryonenschutzgesetz" nennt und nicht "Waisenrentenvermeidungsordnung".
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Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon Hase » Mo 3. Mai 2010, 19:22

Korrekt Alex, das sehe ich exakt genau so.
Im Fall der Witwe, wurde die Eizelle im Vorkernstadium einfach als noch nicht befruchtet dargestellt, um dann zu behaupten wenn die Befruchtung nach dem auftauen stattfinden würde, wäre es eine Befruchtung mit dem Sperma eines Toten.

Schau mal, was Dietmar Mieth 66, Professor für Theologische Ethik an der
Universität Tübingen, war Mitglied des Ethik-Beirats der Europäischen
Kommission und Experte in der Bundestags-Enquete-Kommission
Recht und Ethik in der modernen Medizin, zu den Entwicklungsstadien sagt.

MIETH: Sie sprechen von Entwicklungsstadien, aber das
widerspricht den Erkenntnissen der modernen Biologie. Die
Entwicklung zum Menschen verläuft kontinuierlich, es hat
somit etwas Willkürliches, Stadien festzulegen. Das individuelle
menschliche Leben beginnt mit der Verschmelzung von
Eizelle und Samen, und von da an sollte es geschützt sein.

Hier auf Seite 3. http://www.comedia-hamburg.de/martina/c ... egnung.pdf


Und genau deshalb ist es in Deutschland verboten Eizellen zu selektieren, oder auf Genschäden zu untersuchen. Denn Frauen werden "auf gut Glück" Eizellen eingesetzt, welche der Körper dementsprechend dann selbst selektieren muss. Wie es bei der natürlichen Zeugung nunmal auch geschieht. Nur das bei einer KB, vorher viele Hormone genommen werden, es viele Untersuchungen gibt, welche psychisch sehr belastend sind, die Sache viel Geld kostet, viel Zeit in Anspruch nimmt... und es sich da eben nicht um "Spass miteinander haben" handelt.

Jede Selektion des Körpers bedeutet für diese Frauen, nochmal von vorne mit der Behandlung zu beginnen, nochmal alles zu bezahlen..... und wenn sie dann schwanger werden und später dann sehr wohl den Embryo durch eine Fruchtwasseruntersuchung untersuchen lassen dürfen, da dann erfahren das dass Baby Krank ist, dürfen sie sich überlegen ob "behalten" oder "abtreiben"

Für mich ist das was man diesen Frauen abverlangt, weil sie Mütter werden und eine Familie haben möchten-Menschenunwürdig.
Hase
 

Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon Hase » Mo 3. Mai 2010, 19:26

§ 4 Eigenmächtige Befruchtung, eigenmächtige Embryoübertragung und künstliche Befruchtung nach dem Tode
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.es unternimmt, eine Eizelle künstlich zu befruchten, ohne daß die Frau, deren Eizelle befruchtet wird, und der Mann, dessen Samenzelle für die Befruchtung verwendet wird, eingewilligt haben,
2.es unternimmt, auf eine Frau ohne deren Einwilligung einen Embryo zu übertragen, oder
3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.
(2) Nicht bestraft wird im Fall des Absatzes 1 Nr. 3 die Frau, bei der die künstliche Befruchtung vorgenommen wird.

§ 8 Begriffsbestimmung
(1) Als Embryo im Sinne dieses Gesetzes gilt bereits die befruchtete, entwicklungsfähige menschliche Eizelle vom Zeitpunkt der Kernverschmelzung an, ferner jede einem Embryo entnommene totipotente Zelle, die sich bei Vorliegen der dafür erforderlichen weiteren Voraussetzungen zu teilen und zu einem Individuum zu entwickeln vermag.
(2) In den ersten vierundzwanzig Stunden nach der Kernverschmelzung gilt die befruchtete menschliche Eizelle als entwicklungsfähig, es sei denn, daß schon vor Ablauf dieses Zeitraums festgestellt wird, daß sich diese nicht über das Einzellstadium hinaus zu entwickeln vermag.
(3) Keimbahnzellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle Zellen, die in einer Zell-Linie von der befruchteten Eizelle bis zu den Ei- und Samenzellen des aus ihr hervorgegangenen Menschen führen, ferner die Eizelle vom Einbringen oder Eindringen der Samenzelle an bis zu der mit der Kernverschmelzung abgeschlossenen Befruchtung.

§ 9 Arztvorbehalt
Nur ein Arzt darf vornehmen:
1. die künstliche Befruchtung,
2. die Übertragung eines menschlichen Embryos auf eine Frau,
3. die Konservierung eines menschlichen Embryos sowie einer menschlichen Eizelle, in die bereits eine menschliche Samenzelle eingedrungen oder künstlich eingebracht worden ist

Da schon alles eindeutig geregelt. Der Witwe sind die Eizellen auszuhändigen.
Hase
 

Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » Di 4. Mai 2010, 13:29

Vom privaten Forum herüberkopiert:

maxikatze hat geschrieben:Ich bin auch mal so vermessen und behaupte, dass es nicht um irgend ein Kind geht, sondern um ein spezielles. Sonst wäre der Kampf nicht so verbissen. -
Das es sich um Trauerbewältigung handelt, geht übrigens aus der Antwort an summerlove aus dem Gästebuch hervor.
Das von der Witwe gebrachte Argument
"....Es ist der Wunsch eines Kindes im Allgemeinen und auch der Kinderwunsch meines Mannes....." "....Auch wenn mein Mann nicht mehr dabei sein kann...."
verdeutlicht die Weigerung die Vergangenheit loszulassen.

Darum halte ich das Argument, sich bei einem anderen Partner nochmal der gleichen Prozedur unterziehen zu müssen, für vorgeschoben.

http://www.kiwu-witwe.de/?p=gaestebuch



Ich bin zwar kein Psychologe, erlaube mir aber dennoch das Bezweifeln der hier ständig als Fakt vorausgesetzten These, dass es psychopathologische Züge habe, wenn man dem Vermächtnis und den Wünschen verstorbener Angehöriger grosse Bedeutung zumisst. Menschen sind von Natur aus soziale Wesen, wenn es irgendwie "krank" wäre, dem Andenken an Verstorbene grosse Bedeutung zuzumessen, wären die meisten religiösen Menschen psychisch krank.
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Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » Di 4. Mai 2010, 13:37

Hase hat geschrieben:3. wissentlich eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich befruchtet.


Um diese Formulierung geht es hier. Das Landgericht Neubrandenburg war der Auffassung, dass das Wiederauftauen der Zellen im Vorkernstadium mit der Folge der Vollendung der Befruchtung ohne weiteres Zutun der Mediziner der künstlichen Befruchtung insgesamt gleichzustellen sei. Diese Interpretation ist m. M. n. nicht zwingend, das Oberlandesgericht könnte also ganz unabhängig von dem Hintergrund der verfassungsrechtlichen Fragen auch schon den Text des ESchG anders lesen als das Landgericht Neubrandenburg und die Klärung der verfassungsrechtlichen Problematik zumindest in diesem Fall überflüssig machen.
Der Stuttgarter OB Rommel:

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Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » Fr 7. Mai 2010, 11:05

Ich habe richtig getippt, das OLG sieht die Zellen als untrennbar miteinander verbunden und das Verbot der künstlichen Befruchtung nach dem Tod des Vaters nicht mehr als einschlägig an:

Die Rostocker Richter argumentierten, dass es strafbar sei, eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes nach dessen Tode künstlich zu befruchten. Im Fall der Neubrandenburgerin sei der Samen aber schon vor dem Tod des Ehemannes der Klägerin verwendet und untrennbar von der Eizelle eingeschlossen worden.


Quelle: leverkusener-anzeiger.de

Meinen Glückwunsch an die Klägerin. :)

Die grundsätzliche Frage, ob das Verbot der KB mit dem Samen eines Verstorbenen die Freiheitsrechte hinterbliebener Ehefrauen bzw. den Schutz der Familie verletzt, wird der EuGHMR jetzt vermutlich anhand dieses französischen Falles klären müssen:

http://www.op-online.de/nachrichten/wel ... 23948.html
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Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon Hase » Fr 7. Mai 2010, 18:48

Kurzfassung des Urteils OLG Rostock vom 7.5.2010

Dokumententitel: Herausgabe von imprägnierten Eizellen nach dem Tode des Mannes
Leitsätze:

1. Konservierte Eizellen sind das Eigentum der Frau, von der sie stammen.
2. Wird eine Eizelle mit dem Samen eines Mannes imprägniert und stirbt der Mann vor
vollendeter Befruchtung der Eizelle, so macht sich eine Klinik nicht wegen Beihilfe strafbar,
wenn die Eizelle an die Frau herausgegeben wird.
3. § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG verbietet die Verwendung des Samens eines Mannes nach dessen
Tode. War die Eizelle bereits mit dem Samen imprägniert, ist dieser Samen bereits verwendet
und es liegt kein Verstoß gegen § 4 Abs. 1 Nr. 3 ESchG vor, wenn die imprägnierte Eizelle
aufgetaut und der Befruchtungsvorgang vollendet wird.
4. Dass der Gesetzgeber (auch) die Weiterverwendung der imprägnierten Eizelle zu Zwecken
der Herbeiführung einer Schwangerschaft bei der Frau, von der die Eizelle stammt, hatte
verbieten wollen, wenn der Ehemann verstirbt, ergibt sich weder aus dem Gesetz, noch den
Materialien, noch den Normen des ESchG im Zusammenhang. Der Gesetzgeber wollte mit
dem Verbot (lediglich) verhindern, dass Spermien eines Verstorbenen verwendet werden.
5. Der Schutz des Kindeswohl steht der Vollendung der Befruchtung nicht entgegen, wenn
der zwischenzeitlich verstorbene "genetische" Vater ausdrücklich den Kinderwunsch seiner
Ehefrau geteilt hat.

Quelle: http://www.mv-justiz.de/dokumente/GVP/7u0679ua.pdf
Hase
 

Re: Wunschkind staatlich unerwünscht

Beitragvon AlexRE » Sa 8. Mai 2010, 06:30

Vom privaten Forum herüberkopiert:
______________________________________________

oje hat geschrieben:
AlexRE hat geschrieben:Sie hat doch ausdrücklich gesagt, dass sie mit der geringen Chance gut leben kann. ... Das Urteil steht übrigens schon im Netz.
Leitsätze:
1. Konservierte Eizellen sind das Eigentum der Frau, von der sie stammen.
2. Eine Klinik macht sich nicht wegen Beihilfe strafbar, wenn sie imprägnierte Eizellen an die Frau herausgibt.
3. War die Eizelle mit dem Samen imprägniert, liegt kein Verstoß vor, wenn sie aufgetaut und der Befruchtungs-Vorgang vollendet wird.
4. Der Gesetzgeber wollte mit dem Verbot nur verhindern, dass Spermien eines Verstorbenen verwendet werden.
5. Der Schutz des Kindeswohl steht der Vollendung der Befruchtung nicht entgegen, wenn der verstorbene "genetische" Vater den Kinderwunsch seiner Ehefrau geteilt hat.

Die Frage, ob die Lagerungsdauer kryokonservierter Vorkernstadien befristet werden sollte, ist - leider - vom Gesetzgeber trotz der sich im vorliegenden Fall zeigenden Bedeutung nach wie vor nicht beantwortet worden.

Nun bekommt die "WuKi-Witwe" ihre neun "konservierten inprägnierten Eizellen" zur alleinigen "freien Verfügung" ausgehändigt. Darf sie diese einfach "wegwerfen", wenn ihr die Risiken einer "künstlichen Schwangerschaft" doch zu hoch sind, oder sie vielleicht einer Freundin im Ausland schenken ?


Siehe Nr. 5 der Leitsätze, das Gericht hat bei der Gesamtwürdigung dieses Sachverhalts das Kindeswohl keineswegs ausser Acht gelassen. Wenn beide Elternteile das Kind wirklich wollten, wiegen die auf die Interessenlage des Kindes abstellenden Bedenken nach der Auffassung des Gerichts nur nicht so schwer, dass sie Einschränkung der Persönlichkeits- und Eigentumsrechte der Mutter rechtfertigen.
Der Stuttgarter OB Rommel:

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