Excubitor hat geschrieben:SZ.de - "Autobahn 66: Unbeteiligter stirbt nach illegalem Autorennen - Haftbefehle wegen Mordes"
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Unbeteiligter stirbt nach illegalem Autorennen - Haftbefehle wegen MordesSchon wieder ist bei einem mutmaßlichen illegalen Rennen, diesmal auf einer Autobahn zwischen Wiesbaden und Frankfurt, ein unbeteiligter Autofahrer ums Leben gekommen. Drei Sportwagen sollen an dem Vorfall am Samstagmittag auf der A66 beteiligt gewesen sein. Nachdem ein 29-jähriger Unfallfahrer bereits nach seiner Klinikbehandlung festgenommen worden war, meldete die Polizei am Wochenende eine weitere Festnahme. Nach einem dritten Verdächtigen wird weiter gefahndet.
Die Staatsanwaltschaft Frankfurt hat die Ermittlungen übernommen und Haftbefehl beantragt gegen alle drei Fahrer, die an dem mutmaßlichen Rennen beteiligt waren. Der Vorwurf laute Mord aus niedrigen Beweggründen mit gemeingefährlichen Mitteln, teilte eine Sprecherin der Staatsanwaltschaft mit.
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Mehr dazu unter der Quelle:https://www.msn.com/de-de/nachrichten/p ... li=BBqg6Q9Kommentar
Immer mehr Staatsanwaltschaften kommen in derartigen Fällen zu einer korrekten Bewertung des Sachlage als Mord. Nur die Rechtsprechung ist bislang in der Hinsicht noch etwas zu zögerlich zum selben Ergebnis zu gelangen, weshalb solche Verfahren leider immer noch zugunsten der Todesfahrer ausgehen, indem zu niedrige Strafen verhängt werden.
Soweit ich den Fall kenne, wird das diesmal mit der Verurteilung wegen Mordes nichts werden. Man kann den bedingten Vorsatz vielleicht noch begründen, wenn jemand über eine rote Ampel oder in eine unübersichtliche Kurve rast, ohne zu wissen, wer ihm im nächsten Augenblick begegnet. Aber vorsätzlich die Kontrolle verlieren und auf die Gegenfahrbahn geschleudert werden geht m. M. n. nicht. Da bleibt nur diese Strafandrohung, zu der sich die Politik auch erst vor drei Jahren durchgerungen hat:
§ 315d
Verbotene Kraftfahrzeugrennen
(...)
(5) Verursacht der Täter in den Fällen des Absatzes 2 durch die Tat den Tod oder eine schwere Gesundheitsschädigung eines anderen Menschen oder eine Gesundheitsschädigung einer großen Zahl von Menschen, so ist die Strafe Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren.
https://dejure.org/gesetze/StGB/315d.htmlDas ist eindeutig zu wenig, wie auch die Strafandrohung der fahrlässigen Tötung (5 Jahre Höchststrafe) für Fälle menschenverachtender bewusster Fahrlässigkeit zu gering ist. Urteile richten sich nicht nur an Täter und potenzielle Täter ("Spezial- und Generalprävention"), sondern auch an Opfer, deren Hinterbliebene und Freunde sowie an alle Menschen im Geltungsbereich der jeweiligen Gesetze. Angesichts der heutigen Wählerwanderungen in ganz Europa sollten sich die europäischen Rechtspolitiker und Richter so langsam fragen, welchen Anteil sie an dem Erstarken rechter Bewegungen in Europa haben. Man kann nicht auf Dauer das Rechtsgefühl der Normalbürger als zu vernachlässigende Größe behandeln, die gegenüber den gerade herrschenden Meinungen in allen möglichen unpräzisen (Sozial-) Wissenschaften überhaupt nicht ins Gewicht fällt, damit den wahlberechtigten Bürgern eine gefühlte Ohrfeige nach der anderen verpassen, und dann erwarten, dass sie in der Wahlkabine, wo ihnen keiner auf die Finger schauen kann, schön brav bleiben.