Und wieder auf die Armen

Wie dem Einleitungstext unserer Seite zu entnehmen ist, sind die wesentlichen Aussagen des Artikel 3 GG für uns absolut unverhandelbar. Dieses Unterforum betrifft also unser Kernprogramm.

Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon Sonnenschein+8+ » So 7. Aug 2011, 15:56

Excubitor hat geschrieben:
Sonnenschein+8+ hat geschrieben:[...]
ich weiß nicht ob das on euch zwei mit bekommen hat aber hier in Deutschlaand ist das AUCH SO das man es zurück zahlen muß soweit man die mitel hat oder Erbt oder sonst was.Wir in Deutschland leben nicht in schlarafen land.


Gut, war vielleicht etwas ungenau was ich geschrieben habe.

In Deutschland ist die Sozialhilfe unterschiedlich geregelt, wird zum Teil als Darlehen und zum Teil als echte Hilfe gewährt, wobei grundsätzlich nur der erstere Teil zurückzuzahlen ist. Die Sozialhilfe wird in der Regel als nicht rückzahlbare Hilfe gewährt.

Eine Übersicht über die unterschiedlichen Strukturen des die Rückzahlungspflichten betreffenden Teils des SGB (Sozialgesetzbuch) findet man hier:

http://www.lra-gap.de/169.0.html

Danke jetzt habe ich es kapiert, ich stehe Heute etwas auf der Leitung :D
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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon Livia » Fr 12. Aug 2011, 10:00

Bei mir steht wo ich wohne, bei euch nicht. Ich musste meine Kinder 1955 in eine Krippe geben, weil man von mir erwartete, dass ich arbeite. Die Krippenbeiträge werden nach Einkommen berechnet und ist kantonal geregelt. Dass man zu Hause bleiben kann bis die Kinder 5 Jahre alt sind, na ja, dann war ich wirklich sehr dumm, oder lebte in der falschen Gemeinde.

Die AHV Renten werden nach bezahlten Beiträgen berechnet. Eine Frau muss zur Zeit 43 Jahre Beiträge bezahlt haben und einen Durchschnitt von CHF 78'000.- vorweisen, nur dann erhält sie eine Maximalrente. Die Maximalrente beträgt zur Zeit CHF 2'320.- monatlich. Fehlen Beiträge oder oder die vorgegebenen Jahre wird die Rente nach den bezahlten Beiträgen und Jahre berechnet und das verursacht dann eine gekürzte Rente, was oft zu Armut führt. Eine Ergänzungsleistung kann erst bei der Gemeinde gestellt, werden, wenn kein Vermögen oder Liegenschaften vorhanden sind. Sozialleistungen werden immer noch zurückverlangt, in meiner Wohngemeinde ist das jedenfalls so. Auch hier sind die kantonalen Regelungen massgebend.
Viele Leute würden bereitwillig zugeben, dass sie sich langweilen; aber kaum einer würde zugeben, dass er langweilig ist.

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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon AlexRE » Fr 12. Aug 2011, 10:20

Livia hat geschrieben:Sozialleistungen werden immer noch zurückverlangt, in meiner Wohngemeinde ist das jedenfalls so. Auch hier sind die kantonalen Regelungen massgebend.


Führt das nicht zu einer Abwanderung von Sozialleistungsempfängern in Kantone mit für sie günstigeren Regelungen?
Der Stuttgarter OB Rommel:

Ich trete überall, wo das notwendig ist, der Meinung entgegen, der Umstand, dass die Diktatur zu allem fähig war, berechtige dazu, die Demokratie zu allem unfähig zu machen.
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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon Livia » Fr 12. Aug 2011, 10:28

AlexRE hat geschrieben:
Livia hat geschrieben:Sozialleistungen werden immer noch zurückverlangt, in meiner Wohngemeinde ist das jedenfalls so. Auch hier sind die kantonalen Regelungen massgebend.


Führt das nicht zu einer Abwanderung von Sozialleistungsempfängern in Kantone mit für sie günstigeren Regelungen?


Das ist richtig, nur wissen das die Wenigsten dass das so ist. Bei Immigranten werden sogar im Ausland Liegenschaften belehnt, wenn die Gemeinde davon Kenntnis hat.
Viele Leute würden bereitwillig zugeben, dass sie sich langweilen; aber kaum einer würde zugeben, dass er langweilig ist.

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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon Livia » Fr 12. Aug 2011, 15:51

Ich erlaube mir mal zum Thema folgender Link einzufügen:

http://www.tagblatt.ch/nachrichten/poli ... 01,1292313

Rückerstattung der Leistungen

Hat sich die Lage des Sozialhilfeempfängers massiv verbessert, muss er die bezogenen Unterstützungsleistungen vollständig zurückerstatten (Regelung kantonsabhängig). Sämtliche Leistungen der Sozialhilfe sind als ein zinsloses Darlehen zu betrachten, welche nach zehn Jahren verjähren. Unterstützungen, die Verwandte leisten mussten, müssen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr an sie zurückgezahlt werden.

Hat jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen oder sie nicht korrekt verwendet, muss er diese ebenfalls zurückerstatten, falls kein Härtefall vorliegt. Insbesondere wenn jemand während des Bezugs von Sozialhilfe arbeitet und Geld verdient, muss er dieses Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde deklarieren; so können die Leistungen angepasst werden. Bei Fehlverhalten kann der Sozialhilfebezüger wegen Betrugs [12] angezeigt werden. Allerdings setzt dies gemäss Strafgesetzbuch die sogenannte Arglist voraus.

Die vollständige Rückerstattung wird vor allem bei hoch verschuldeten Gemeinden verlangt. Und das sind nicht wenige in der heutigen Zeit.
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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon AlexRE » Fr 12. Aug 2011, 16:15

Livia hat geschrieben:Ich erlaube mir mal zum Thema folgender Link einzufügen:

http://www.tagblatt.ch/nachrichten/poli ... 01,1292313

Rückerstattung der Leistungen

Hat sich die Lage des Sozialhilfeempfängers massiv verbessert, muss er die bezogenen Unterstützungsleistungen vollständig zurückerstatten (Regelung kantonsabhängig). Sämtliche Leistungen der Sozialhilfe sind als ein zinsloses Darlehen zu betrachten, welche nach zehn Jahren verjähren. Unterstützungen, die Verwandte leisten mussten, müssen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr an sie zurückgezahlt werden.

Hat jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen oder sie nicht korrekt verwendet, muss er diese ebenfalls zurückerstatten, falls kein Härtefall vorliegt. Insbesondere wenn jemand während des Bezugs von Sozialhilfe arbeitet und Geld verdient, muss er dieses Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde deklarieren; so können die Leistungen angepasst werden. Bei Fehlverhalten kann der Sozialhilfebezüger wegen Betrugs [12] angezeigt werden. Allerdings setzt dies gemäss Strafgesetzbuch die sogenannte Arglist voraus.

Die vollständige Rückerstattung wird vor allem bei hoch verschuldeten Gemeinden verlangt. Und das sind nicht wenige in der heutigen Zeit.



Wenn die Sozialhilfe wirlich nur in Fällen massiver Verbesserungen der finanziellen Situation der Betroffenen rückzahlbar ist, unterscheidet sich das auch nicht wesentlich von den deutschen Regelungen z. B. zur Prozesskostenhilfe. Das könnte man sicher ohne verfassungsrechtliche Hindernisse auch in Deutschland so handhaben.

Die unter dem Link beschriebenen Kontrollen gibt es in Deutschland auch.
Der Stuttgarter OB Rommel:

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Re: Und wieder auf die Armen

Beitragvon Livia » Fr 12. Aug 2011, 16:28

AlexRE hat geschrieben:
Livia hat geschrieben:Ich erlaube mir mal zum Thema folgender Link einzufügen:

http://www.tagblatt.ch/nachrichten/poli ... 01,1292313

Rückerstattung der Leistungen

Hat sich die Lage des Sozialhilfeempfängers massiv verbessert, muss er die bezogenen Unterstützungsleistungen vollständig zurückerstatten (Regelung kantonsabhängig). Sämtliche Leistungen der Sozialhilfe sind als ein zinsloses Darlehen zu betrachten, welche nach zehn Jahren verjähren. Unterstützungen, die Verwandte leisten mussten, müssen nach Ablauf von 5 Jahren nicht mehr an sie zurückgezahlt werden.

Hat jemand unrechtmässig Sozialhilfeleistungen bezogen oder sie nicht korrekt verwendet, muss er diese ebenfalls zurückerstatten, falls kein Härtefall vorliegt. Insbesondere wenn jemand während des Bezugs von Sozialhilfe arbeitet und Geld verdient, muss er dieses Einkommen gegenüber der Sozialhilfebehörde deklarieren; so können die Leistungen angepasst werden. Bei Fehlverhalten kann der Sozialhilfebezüger wegen Betrugs [12] angezeigt werden. Allerdings setzt dies gemäss Strafgesetzbuch die sogenannte Arglist voraus.

Die vollständige Rückerstattung wird vor allem bei hoch verschuldeten Gemeinden verlangt. Und das sind nicht wenige in der heutigen Zeit.



Wenn die Sozialhilfe wirlich nur in Fällen massiver Verbesserungen der finanziellen Situation der Betroffenen rückzahlbar ist, unterscheidet sich das auch nicht wesentlich von den deutschen Regelungen z. B. zur Prozesskostenhilfe. Das könnte man sicher ohne verfassungsrechtliche Hindernisse auch in Deutschland so handhaben.

Die unter dem Link beschriebenen Kontrollen gibt es in Deutschland auch.


Das kann man so nicht beurteilen, weil das von Gemeinde zu Gemeinde anders gehandbabt wird. Die Politik in den jeweiligen Gemeinden spielt auch eine Rolle.
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