Diese aktuelle Entscheidung verbucht das whistleblower - Netzwerk m. M. n. etwas voreilig als Erfolg:
Whistleblower gewinnt Kündigungsschutzprozess vor ArbG
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Nach der unvermittelt beginnenden Eröffnung erklärte der vorsitzende Richter in sehr knapper Form die bisherigen strittigen Themen und gegenseitigen Einlassungen in den Schriftsätzen der Streitparteien und stellte die Frage nach der Möglichkeit einer gütlichen Einigung. In der anschließenden mehr als einstündigen Erörterung ließ er durchblicken, dass er durchaus Verständnis für die Argumentation der klagenden Partei entwickeln könne. Der Kläger führte umfassend aus, welche Schadstoffbelastung an seinem Arbeitsplatz und in der gesamten Werkhalle bestand und dass er dieses immer wieder offen angesprochen hatte. Er hätte sich jahrelang um eine Lösung im Betrieb bemüht, den Missstand bei einer Betriebsversammlung angesprochen. Dabei befand es sich in einem Spagat, seinen Arbeitsplatz nicht verlieren zu wollen und dennoch die gesundheitsgefährdende Arbeitssituation über Jahre durchzustehen. “Wenn Sie keine Luft mehr bekommen”, so Ullrich wörtlich, “haben Sie so viele Optionen nicht.”
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http://www.whistleblower-net.de/blog/2013/10/12/whistleblower-gewinnt-kundigungsschutzprozess-vor-arbg-chemnitz/Mein Kommentar dazu auf Facebook:
Da würde ich mir keine falschen Hoffnungen machen. Bei der Entscheidung ging es um die Abwägung der UREIGENEN Interessen des Klägers mit denen der Beklagten:
>> “Wenn Sie keine Luft mehr bekommen”, so Ullrich wörtlich, “haben Sie so viele Optionen nicht.” <<
In einem typischen whistleblower - Fall hat der gekündigte Arbeitnehmer aber öffentliche Interessen bzw. die berechtigten Interessen anderer Menschen gegenüber dem eigenen Arbeitgeber wahrgenommen.
Das wird von deutschen Arbeitsgerichten in aller Regel nicht anerkannt, selbst wenn es bei den Berechtigten Interessen der dritten Personen um Leben und Tod geht (siehe den Fall der Altenpflegerin
viewtopic.php?f=8&t=55&start=0#p124).