Uel hat geschrieben:Das Problem ist, dass es zwischen grob fahrlässiger Tötung und dem Mord mit zielgerichteter Absicht offenbar keine weitere Stufung gibt?
Doch, zwischen Fahrlässigkeit und Absicht gibt es sehr wohl Abstufungen. Hier geht es aber nur um den Unterschied zwischen (bewusster) Fahrlässigkeit und bedingtem Vorsatz, weil im deutschen Strafrecht für Tötungsdelikte und Körperverletzung jede Art von Vorsatz reicht. Anders als bis heute in vielen anderen Ländern und in Deutschland von 1871 bis 1941 macht die stärkste Vorsatzform (Absicht bzw. bis 1941 "mit Vorbedacht") auch nicht mehr den Unterschied zwischen Mord und Totschlag aus. Das wurde durch den Katalog der Mordmerkmale ersetzt, was viele Leute rechtspolitisch für anstößig halten, weil die Killer so in sittlich höher- und minderwertige unterteilt werden. Das finde ich auch nicht so gelungen.
Aber auch der bedingte Vorsatz verlangt, dass der Täter den Todeseintritt BILLIGEND in Kauf nimmt, also die Gefahr nicht nur sieht, sondern die Verwirklichung gewissermaßen positiv würdigt. Wenn er noch so leichtfertig ist und dabei davon ausgeht, dass es schon irgendwie gut gehen werde, ist das nur bewusste Fahrlässigkeit.
Deshalb halte ich es für sehr unwahrscheinlich, dass das Urteil der Revision standhalten kann. Die Teilnehmer eines Autorennens wollen nun einmal gewinnen und nicht als Verlierer in einem zerfetzten Auto sterben. So eine Raserei müsste einfach an sich ein schweres Verbrechen sein, wir haben da eine schäbige Gesetzeslücke. Die Untätigkeit der Politiker kann das Landgericht Berlin aber m. M. n. so nicht wettmachen. Ich schätze aber, dass der BGH das dem Wahlvolk erst nach den Wahlen im September mitteilen wird.